Satzung
Satzung des Vereins der Köche Schmalkalden-Meiningen e.V.
Die am 02.04.2007 errichtete Satzung wurde am 04.06.2007 und am 09.07.2007 von der Mitgliederversammlung modifiziert.
§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen »Verein der Köche Schmalkalden-Meiningen e.V." hat seinen Sitz in Meiningen und ist dort in das Vereinsregister eingetragen. Die Schmalkalden-Meiningen Vereinigung ist ein Zweigverein des Verbandes der Köche Deutschlands e.V., Frankfurt /Main.
§ 2 - Zweck und Ziel
Die Zwecke und Ziele des Vereins sind:
1) Unterstützung des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. bei der Durchführung seiner Aufgaben.
2} Pflege der Kollegialität und Geselligkeit durch monatlich abzuhaltende Veranstaltungen, Pflege der Kochkunst.
3) Der Verein führt fachliche und kulturelle Veranstaltungen durch.
4) Förderung der Jugend unseres Berufes.
5) Die Vereinigung wird sich nur mit fachlichen und kulturellen Aufgaben, nicht aber mit rein wirtschaftlichen Arbeiten und nicht mit arbeitsrechtlichen, lohnrechtlichen, noch religiösen Fragen befassen.
§ 3 — Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
1) ordentliche Mitglieder
2) Ehrenmitglieder
3) Lehrlingsmitglieder (Auszubildende-Mitglieder)
4) außerordentliche Mitglieder
zu 1) Ordentliches Mitglied kann jeder Koch, Köchin, Küchenkonditor, Küchenmetzger werden.
zu 3) Auszubildende mit einem gültigen Lehrvertrag, die ihre Probezeit vollendet haben, können als Mitglieder aufgenommen werden. Lehrlingsmitglieder sind erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigt. Sie sind nur für ein Amt innerhalb der Jugendgruppe wählbar.
Nach bestandener Lehre erwerben sie ohne weiteres die ordentliche Mitgliedschaft des Vereines und des Verbandes mit allen Rechten und Pflichten.
zu 4) Außerordentliche Mitglieder können Personen, Firmen oder Körperschaften aufgenommen werden. Den Mitgliedsbeitrag legt die Mitgliederversammlung fest.
Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht in den Vorstand wählbar.
Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Anragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 4 - Jugendgruppe
Dem Verein ist eine Jugendgruppe angegliedert. Sinn und Zweck derselben ist es, den Nachwuchs fachlich zu fördern und ihn für die Vereins- und Verbandsarbeit zu interessieren.
§ 5 - Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluss
2 .Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Es ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres einzuhalten.
3. Der Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit erfolgen:
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung
des Jahresbeitrages länger als sechs Monate im Rückstand ist .
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder
gegen die Interessen des Vereins oder des Verbandes
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des
Vereinslebens oder aus sonstigen schwerwiegenden,
die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
4. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen die Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
5. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben.
5. Die Beendigung der Mitgliedschaft -gleich welcher Art -erlöschen alle des Ansprüche aus dem Mitgliedverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereines auf rückständige Beitragsforderungen, eine Rückgewähr von Sacheinlagen sind ausgeschlossen, es sei denn, es bestehen besondere Verträge.
§ 6 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1) dem Vorsitzenden
2) dem stellvertretenden Vorsitzenden
3) dem Schriftführer
4) dem Kassierer
5) dem Jugendwart
6) dem Jugendvertreter
7) zwei Kassenprüfer
8) zwei Beisitzer
Über die Beurkundung der Beschlüsse und Festlegungen in den Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen und vom 1.Vorsitzenden oder 2.Vorsitzenden zu unterschreiben. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter gemeinsam vertreten.
§ 7- Vorstandswahl
Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt in geheimer Wahl mittels Stimmzettel, während die sonstigen Mitglieder durch Akklamation gewählt werden können.
Fällt ein Vorstandsmitglied aus, so stellt die nächste Monatsversammlung einen Ersatzmann bis zur kommenden Generalversammlung.
§ 8 - Generalversammlung
Zur alle 4 Jahre stattfindenden Generalversammlung sind alle Mitglieder mit mindestens 2-wöchiger Frist schriftlich einzuladen. Stimmberechtigt sind nur solche ordentlichen und Ehrenmitglieder, die mit der Zahlung ihrer Beiträge dem Verband gegenüber nicht im Rückstand sind.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller Stimmen vertreten sind.
Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so muss sie nochmals für einen späteren Zeitpunkt einberufen werden. Diese Versammlung ist dann auf alle Fälle beschlussfähig.
Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der Sitzung schriftlich eingereicht werden. Alle Anträge sind der Hauptversammlung bekannt zugeben.
§ 9 - Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat die Aufgabe:
1) Den Vorstand zu wählen.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich. Sollte auch der 2. Wahlgang ergebnislos bleiben, so entscheidet das Los.
2) Den Revisionsausschuss zu wählen, der aus zwei ordentlichen
Mitgliedern besteht, die nicht dem Vorstand angehören. Der Revisions-Ausschuss hat zweimal im Jahr eine unvermutete Kassenprüfung vorzunehmen. Über die erfolgten Kassenprüfungen ist der General-Versammlung Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer entlastet den Vorstand.
3) Die Richtlinien über die Vereinstätigkeit der kommenden 2 Jahre festzulegen.
4) Über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschlüsse zu fassen.
5) Satzungsänderungen zu genehmigen.
§ 10 - Vorstandssitzungen
Der Vorstand ist der Generalversammlung gegenüber für die ord-nungsgemäße sparsame Verwendung des Vereinsvermögens verantwortlich. Er hat über die laufenden Vereinsgeschäfte zu entscheiden. Zu diesem Zwecke hat der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter Vorstandssitzungen einzuberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 11 - Ehrungen
Die Silberne Ehrennadel wird für besondere Verdienste im Verein oder bei 20-jähriger Mitgliedschaft verliehen. Die Goldene Ehrennadel wird nur für ganz besondere Verdienste im Verein und Verband sowie bei 40-jähriger Mitgliedschaft verliehen.
§ 12 - Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch 4/5 Stimmenmehrheit der Mitglieder erfolgen. Das Vermögen des Vereins wird einem caritativen Zweck zugeführt.
Meiningen, den 09.Juli 2007